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810 18 116

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 22. August 2018 (810 18 116)

Basel-Landschaft · 2006-07-19 · Deutsch BL

Bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug mit Weisungen (RRB Nr. 559 vom 17. April 2018)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Bei der Beurteilung der Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 3 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'590.55 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten. Präsidentin Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 22. August 2018 (810 18 116) Straf- und Massnahmenvollzug Bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug mit Weisungen Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug mit Weisungen (RRB Nr. 559 vom 17. April 2018) A. A.____, geb. am 15. Mai 1950, wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Juli 2006 von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung mangels Schuldfähigkeit freigesprochen und in eine geeignete Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen. Am 31. März 2006 trat er zum Massnahmenvollzug in die Kantonale Psychiatrische Klinik in B.____ ein. Nach einer Beurteilung durch die interkantonale Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern der Kantone Solothurn, Basel-Landschaft und Basel-Stadt wurde A.____ am 9. Dezember 2008 in die forensische Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) verlegt. B. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juli 2011 wurde die mit Urteil vom 19. Juli 2006 angeordnete stationäre Behandlung um fünf Jahre bis zum 19. Juli 2016 verlängert. C. Am 15. November 2011 trat A.____ im Rahmen der Vollzugsstufe Wohn- und Arbeitsexternat in das Wohnheim D.____ in C.____ ein, und die ambulante Behandlung fand in der Forensischen Ambulanz (FAM) der UPK statt. Kurze Zeit nach einer Verlegung des Wohn- und Arbeitsexternats in das Wohnhaus der Familie in E.____ im Dezember 2015 wurde A.____ aufgrund einer negativen Entwicklung des Massnahmenverlaufs erneut zum stationären Vollzug in die UPK eingewiesen. Am 1. September 2016 konnte er wieder in das Wohnheim D.____ in C.____ eintreten. D. Mit Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 20. Dezember 2016 wurde die mit Verfügung der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 18. August 2016 angeordnete Verlängerung der stationären Massnahme um ein Jahr bis zum 19. Juli 2017 bestätigt. E. Am 29. Juni 2017 hörte die Sicherheitsdirektion, Straf- und Massnahmenvollzug (SID), A.____ im Hinblick auf den Ablauf der Massnahmenfrist an. F. Mit Verfügung der SID vom 14. Juli 2017 wurde A.____ per sofort bedingt entlassen (Dispositiv-Ziffer 1) und die Probezeit auf fünf Jahre festgelegt (Dispositiv-Ziffer 2). Für die Dauer der Probezeit wurde A.____ die Weisung erteilt, sich in der FAM der UPK weiterhin ambulant behandeln zu lassen, wozu die medikamentöse Behandlung und die dafür mittels Blutanalysen nötigen Medikamentenspiegelkontrollen gehören würden. Den Weisungen der FAM der UPK sei Folge zu leisten (Dispositiv-Ziffer 3). Es wurde weiter angeordnet, dass die Behandlungskosten für die ambulante Behandlung in der FAM zulasten des von der Weisung Betroffenen bzw. allenfalls dessen Krankenkasse gehen; sofern kein anderer Kostenträger vorhanden sei, könne die SID Beiträge bewilligen, soweit mittels Budgetvorlage nachgewiesen sei, dass andernfalls die Behandlung nicht durchgeführt werden könne (Dispositiv-Ziffer 4). Für die Dauer der Probezeit wurde A.____ die Weisung auferlegt, weiterhin im betreuten Wohnen des Wohnheims D.____ in C.____ zu verbleiben. Den Weisungen des Wohnheims D.____ in C.____ sei Folge zu leisten und eine Änderung der Wohnsituation dürfe nur mit Zustimmung der SID erfolgen (Dispositiv-Ziffer 5). Für die Dauer der Probezeit wurde A.____ die Weisung erteilt, das Tagesangebot der Alterstagesstätte der Stiftung F.____ weiterhin nach den Weisungen der FAM der UPK zu besuchen (Dispositiv-Ziffer 6). A.____ wurde ausdrücklich auf die Folgen erneuten Fehlverhaltens während der Probezeit gemäss Art. 62a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 hingewiesen. Danach könne das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht nach Anhörung der Vollzugsbehörde a) die Rückversetzung anordnen, b) die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen erfüllt seien, eine neue Massnahme anordnen, c) die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt seien, den Vollzug einer Freiheitsstrafe anordnen, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat begehe und er damit zeige, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen solle, fortbestehe (Dispositiv-Ziffer 7). G. Mit Beschluss (RRB) Nr. 2018-559 vom 17. April 2018 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) die von A.____ dagegen erhobene Beschwerde ab. H. Gegen den RRB Nr. 2018-559 vom 17. April 2018 erhob A.____, vertreten durch Alain Joset, Advokat in Liestal, mit Eingabe vom 30. April 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt: 1. Der RRB vom 17. April 2018 sowie die Ziffern 2 - 7 der Verfügung der SID vom 14. Juli 2017 seien aufzuheben; eventualiter seien der RRB vom 17. April 2018 sowie die Ziffern 2 - 7 der Verfügung der SID vom 14. Juli 2017 aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei zur Neubeurteilung an die SID zurückzuweisen; 3. Unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm im Fall eines Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen sei. I. Der Beschwerdegegner verzichtete unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. J. Mit präsidialer Verfügung vom 10. Juli 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. K. Am 18. Juli 2018 reichte der Beschwerdegegner einen aktuellen Therapieverlaufsbericht der FAM der UPK vom 28. Juni 2018 und am 24. Juli 2018 einen Verlaufsbericht des Wohnheims D.____ in C.____ vom 23. Juli 2018 ein. L. Mit Eingabe vom 7. August 2018 beantragt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. M. Mit Verfügung vom 8. August 2018 wurde eine Parteiverhandlung angeordnet. N. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der SID und ein Vertreter der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft teil. Die Parteien halten an ihren bisherigen Anträgen und Begründungen fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Bei der Beurteilung der Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Zu prüfen ist vorliegend, ob der streitgegenständliche Entscheid betreffend die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug mit den angeordneten Weisungen rechtmässig erfolgt ist. 4.1 Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner zusammenfassend, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in sein Wohnhaus aufgrund der Risikoeinschätzung der Experten und der herrschenden Familiendynamik zum aktuellen Zeitpunkt schlichtweg unverantwortlich wäre. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen müssten zunächst lernen, mit seiner Krankheit umzugehen, wozu das Erkennen, Deuten und Kommunizieren von Warnsignalen gehören würden. Daher erweise sich sowohl die Weisung betreffend den Verbleib im betreuten Wohnheim als auch die Dauer der angeordneten Probezeit als verhältnismässig, um eine günstige Legalprognose aufrechterhalten zu können. 4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, der Entscheid der Vorinstanz verstosse insbesondere aufgrund der angeordneten Weisung zum betreuten Wohnen gegen Art. 62 StGB. Sinn und Zweck der bedingten Entlassung sei es, dass die betroffene Person auf ihr Leben nach der (definitiven) Entlassung vorbereitet und ihr Gelegenheit gegeben werde, sich in Freiheit zu bewähren. Hinsichtlich des erforderlichen Risikomanagements verkenne die Vorinstanz, dass die Ehefrau ihn über eine längere Zeit zur Therapie in der FAM der UPK begleitet habe und daher in die laufende ambulante Behandlung einbezogen worden sei. Es sei mit der Ehefrau ein persönlicher Krisenplan zur Erkennung von möglichen Frühwarnzeichen ausgearbeitet worden. Auch würde die Betreuung und Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex der Vollzugsbehörde einen besseren Einblick in die Familiendynamik verschaffen. In den Stellungnahmen der Gutachter würden sich sodann keine Hinweise dafür finden, dass ein Verbleib im betreuten Wohnen nach einer bedingten Entlassung zwingend erforderlich sei. Zudem sei es der ausdrückliche Wunsch der Ehefrau, dass er wieder nach Hause zurückkehre. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Dauer der Probezeit von fünf Jahren. 5.1 Eine Massnahme soll grundsätzlich so lange dauern, wie deren Vollzug zur Rückfallverhütung erforderlich und erfolgversprechend erscheint. Das StGB enthält in den Art. 62 bis 62d StGB ein differenziertes und präzises Regelwerk zur Aufhebung einer Massnahme und zu den daran anschliessenden Anordnungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.2; Andrea Baechtold/Jonas Weber/Ueli Hostettler , Strafvollzug, 3. Auflage, Bern 2016, S. 318). Es können zusammenfassend drei Konstellationen unterschieden werden: Die Massnahme kann sich in dem Masse als erfolgreich erwiesen haben, dass der Straftäter bedingt aus der Massnahme entlassen werden kann, sie kann sich aber auch - weil die Erreichung des Massnahmenzwecks aussichtslos erscheint - als erfolglos erwiesen haben. Sie kann schliesslich, aus welchen Gründen auch immer, künftig schlicht undurchführbar sein (vgl. Baechtold/Weber/Hostettler , a.a.O., S. 319). 5.2.1 Als erfolgreich kann der Massnahmenvollzug in einer stationären Einrichtung dann bezeichnet werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung vorliegen (Art. 62 StGB). Anders als bei der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung aus einer Massnahme an keine zeitliche Untergrenze gebunden und auch nicht vom Verhalten im Vollzug abhängig. Massgebliches Kriterium ist einzig das Vorliegen einer hinreichend positiven Bewährungsprognose. Die Ausgestaltung der bedingten Entlassung unterscheidet sich neben der Dauer der Probezeit auch darin, dass der bedingt Entlassene zusätzlich verpflichtet werden kann, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen (vgl. Baechtold/Weber/Hostettler , a.a.O., S. 319 f.; Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer , in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 62 StGB). 5.2.2 Falls sich eine angeordnete Massnahme als erfolglos erweist, weil die Erreichung des damit verfolgten Zweckes nach den gemachten Erfahrungen als aussichtslos erscheint, ist die Massnahme aufzuheben (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Auch in diesem Fall stehen einem Gericht mehrere Möglichkeiten offen: Es kann unter gewissen Voraussetzungen eine beliebige andere therapeutische Massnahme angeordnet werden (Art. 62c Abs. 3 StGB), bei besonders schweren Straftaten (Art. 64 Abs. 1 StGB) sogar eine Verwahrung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.2; Baechtold/Weber/Hostettler , a.a.O., S. 320 f.; Trechsel/Pauen Borer , a.a.O., N 1 ff. zu Art. 62c StGB und N 1 ff. zu Art. 64 StGB). 5.2.3 Die Undurchführbarkeit der Massnahme liegt dann vor, wenn entweder eine gesetzliche Höchstdauer der Massnahme erreicht ist (Art. 60 und 61 StGB) oder wenn keine geeignete Einrichtung zum Vollzug der Massnahme zur Verfügung steht (Art. 62c Abs. 1 lit. a und c StGB). Die in diesem Fall zu treffenden Anordnungen decken sich mit jenen im Fall einer erfolglosen Massnahme (vgl. Baechtold/Weber/Hostettler , a.a.O., S. 321; Trechsel/Pauen Borer , a.a.O., N 1 ff. zu Art. 62c StGB). 5.3 Nach Art. 62 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Abs. 1). Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 StGB ein bis drei Jahre (Abs. 2). Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen und die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Abs. 3). 5.4 Eine günstige Prognose über das Verhalten des Betroffenen stellt eine wesentliche Voraussetzung der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme dar. Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist die Frage, ob die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen besteht. Eine Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (vgl. Trechsel/Pauen Borer , a.a.O., N 2 zu Art. 62 StGB). Es geht nicht mehr um eine retrospektive Beurteilung des Erfolgs einer Behandlung, sondern vielmehr wird prospektiv eine günstige Prognose thematisiert. Im Zentrum einer Beurteilung steht folglich die Frage der Bewährung des Betroffenen in Freiheit (vgl. Marianne Heer , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 23 und 25 ff. zu Art. 62 StGB). Der Phase während der bedingten Entlassung kommt somit Erprobungscharakter zu (vgl. Heer , a.a.O., N 25 und 26 zu Art. 62 StGB). Besonders zu beachten sind die Modalitäten der bedingten Entlassung, d.h. die spezialpräventiven Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen oder der Verpflichtung zu einer ambulanten Behandlung (vgl. Heer , a.a.O., N 24 zu Art. 62 StGB). Es geht zusammenfassend darum, dass einerseits die Voraussetzungen für eine Massnahme nicht gänzlich weggefallen sind, andernfalls die Massnahme aufgehoben werden müsste; andererseits kann die Rückfallgefahr als ausreichend vermindert erachtet werden. 5.5 Gestützt auf die Verfahrensakten gehen die Vorinstanzen nicht von einer günstigen Prognose aus, wenn sie ausführen, das häusliche Umfeld in E.____ biete keine risikosenkende Unterstützung, die das krankheitsbedingt nicht ausreichende Risikomanagement des Beschwerdeführers kompensieren könnte (vgl. Verfügung vom 14. Juli 2017, S. 7; RRB Nr. 2018-559 vom 17. April 2018, S. 8). Dabei verweisen sie insbesondere auf die Empfehlungen der FAM der UPK sowie des Gutachters G.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), wonach eine Rückkehr nach E.____ (noch) nicht vertretbar sei. Der aktuelle Bericht der FAM der UPK vom 28. Juni 2018 hält hinsichtlich der Legalprognose fest, es sei davon auszugehen, dass im bestehenden Rahmen, d.h. bei fortbestehender externer Tagesstruktur, einem gelockerten externen Wohnsetting und einer forensisch-psychiatrischen Betreuung das Risiko für eine erneute wahnhaft motivierte Handlung gering sei, eine legalprognostisch günstige Beeinflussung bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in das häusliche Umfeld jedoch nicht mehr adäquat umgesetzt werden könne. Auch die FAM der UPK nimmt in ihrem Bericht Bezug auf das Gutachten von G.____ vom 9. Juli 2016, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass im Hinblick auf eine erneute Rückkehr in die häusliche Umgebung in E.____ zu bedenken sei, dass dort Mechanismen vorherrschen würden, welche zu einer raschen Zunahme der Wahnsymptomatik führen würden. Die FAM der UPK hält in ihrem Bericht fest, dass sie diese Einschätzung aufgrund ihrer klinischen Erfahrungen im Berichtszeitpunkt teile (vgl. Bericht der FAM der UPK vom 28. Juni 2018, S. 4). 5.6 Die Vorinstanzen sind zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer bedingt zu entlassen ist, obwohl gestützt auf die Empfehlungen der involvierten Stellen nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, dass diese von einer günstigen Prognose ausgegangen sind und eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug befürwortet haben. Indem sie jedoch gleichzeitig die Weisung des betreuten Wohnens anordneten, wurde die bedingte Entlassung vollständig ihres Gehaltes entleert. Denn mit dieser Weisung soll verhindert werden, dass der Beschwerdeführer frei entscheiden kann, wo er sich aufhalten möchte. Das bedeutet nichts anderes, als dass der Beschwerdeführer nicht in seine Freiheit entlassen wurde und er sich nicht in Freiheit bewähren kann, was die grundsätzliche Idee der bedingten Entlassung ist. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, ob die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführer bedingt aus dem stationären Vollzug zu entlassen sei oder nicht. Kommt die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem stationären Vollzug entlassen werden kann, ohne dass eine erhebliche Gefahr weiterer schwerer Straftaten entsteht, dann hat sie Alternativen zu prüfen (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Die SID hat sich diesem Vorgehen im vorliegenden Fall entzogen und weitere Möglichkeiten zur Aufhebung der Massnahme sowie zu den daran anschliessenden Anordnungen offenbar nicht in Erwägung gezogen. Vielmehr hat sie unter dem Titel der bedingten Entlassung de facto eine Verlängerung der bis zum 19. Juli 2017 gerichtlich verfügten Massnahme angeordnet, zu welcher sie nicht berechtigt ist. Es obliegt dem Gericht und nicht der Vollzugsbehörde, eine Entscheidung über eine allfällige Verlängerung zu treffen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB; Trechsel/Pauen Borer , a.a.O., N 5 zu Art. 62 StGB; Heer , a.a.O., N 11 ff. zu Art. 62 StGB). Es kann somit festgehalten werden, dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis keine bedingte Entlassung darstellt, wenn der Beschwerdeführer weiterhin im bisherigen Setting einer stationären therapeutischen Massnahme verbleiben soll. Die bedingte Entlassung kann nicht mit einem Freiheitsentzug verbunden werden und die Weisung des betreuten Wohnens steht in klarem Widerspruch zu Art. 62 Abs. 1 StGB. Diesen klaren Widerspruch hätten die Vorinstanzen auflösen müssen. Der vorliegende Entscheid erweist sich demzufolge als offensichtlich unhaltbar und ist nicht mit dem Willkürverbot gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 vereinbar (vgl. Christoph Rohner , in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St Galler Kommentar, Die Schweizerische Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 1 ff. zu Art. 9 BV; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 605 ff.). Der Entscheid ist deshalb gesamthaft und nicht lediglich in Bezug auf die Weisung betreffend das betreute Wohnen aufzuheben. Angesichts der umstrittenen Beurteilung der Prognose im Sinne von Art. 62 Abs. 1 StGB wird die SID zu prüfen haben, ob eine bedingte Entlassung im vorliegenden Fall angezeigt ist und sofern sie zu diesem Schluss kommt, wie einer Gefahr weiterer Straftaten im Falle einer bedingten Entlassung im Rahmen einer rechtlich korrekten Anordnung begegnet werden kann. Demzufolge ist der streitgegenständliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im vorgenannten Sinn an die SID zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Von diesem Grundsatz kann das Gericht abweichen und die Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip verlegen, sofern ihm das Gesetz einen entsprechenden Ermessensspielraum einräumt und es die Umstände rechtfertigen. § 20 Abs. 3 VPO räumt dem Kantonsgericht einen entsprechenden Ermessensspielraum ein. Vorliegend hat die Vorinstanz, indem sie einen in sich widersprüchlichen Entscheid geschützt hat, den Grund für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren gesetzt. Ausgehend vom Verursacherprinzip rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, auch wenn er in der Hauptsache (bedingte Entlassung) nicht durchgedrungen ist. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben (§ 20 Abs. 3 VPO). 7.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Von diesem Grundsatz kann das Gericht aufgrund des dem Gericht durch die Kann-Formulierung in § 21 Abs. 1 VPO eingeräumten Ermessensspielraums abweichen und die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip verlegen (vgl. Martin Bernet , Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 132 ff.). Entsprechend der Verteilung der Verfahrenskosten sind die Parteikosten zu verlegen und dem Beschwerdeführer ist gestützt auf das Verursacherprinzip zulasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Honorarnote vom 22. August 2018 einen Aufwand von 6.25 Stunden à Fr. 300.-- für sich bzw. einen Aufwand von 6.25 Stunden für seine juristische Mitarbeiterin à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 68.10, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, geltend. Der Stundenaufwand erscheint vor dem Hintergrund der Komplexität der Angelegenheit als gerechtfertigt. Der Stundenansatz von Fr. 300.-- für sich bzw. von Fr. 200.-- für seine juristische Mitarbeiterin erscheint demgegenüber als überhöht. Das Kantonsgericht erachtet einen Honoraransatz von Fr. 250.-- pro Stunde für den Rechtsvertreter bzw. Fr. 125.-- pro Stunde für die juristische Mitarbeiterin als der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache angemessen. Ferner macht der Rechtsvertreter Auslagen in der Höhe von Fr. 26.-- für 13 Fotokopien à Fr. 2.-- geltend. Diese Auslagen übersteigen die in § 15 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 vorgesehene Höhe des Auslagenersatzes für Fotokopien von Fr. 1.50, weshalb die Auslagen für Kopien entsprechend auf Fr. 19.50 zu reduzieren sind. Demzufolge hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'590.55 (inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 61.60 und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bei dieser Kostenverlegung gegenstandslos. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2018-559 vom 17. April 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'590.55 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten. Präsidentin Gerichtsschreiberin